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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich
Zweiter Unterabschnitt Befugnis
§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
§ 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs
§ 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung
Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
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Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs
Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn
1.
der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,
2.
die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
3.
die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt,
4.
die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder
5.
die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.