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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt Anwendungsbereich
Zweiter Unterabschnitt Befugnis
§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
§ 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs
§ 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Dritter Unterabschnitt Verbot und Untersagung
Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlussvorschriften
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
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Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.