§ 6 Kreuzungen mit anderen Eisenbahnen und mit Straßen
(1) Erfordert die Linienführung der Versuchsanlage eine Kreuzung mit einer anderen Eisenbahn, die dem öffentlichen Verkehr dient, oder mit einer öffentlichen Straße, so hat der andere Beteiligte die Kreuzung zu dulden; seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder einer neu zu bauenden Eisenbahn die Kreuzung erfordert oder wenn eine Änderung der Kreuzung notwendig ist.
(2) Kreuzungen der Versuchsanlage mit Eisenbahnen oder Straßen im Sinne des Absatzes 1 sind als Überführungen herzustellen.