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§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung
Abschnitt 3 Rechtsschutz
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1: Verbot der Benachteiligung
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient dem Schutz von
1.
Soldatinnen und Soldaten,
2.
Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.