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§ 5 Positive Maßnahmen - Digitale Gesetze
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
§ 5 Positive Maßnahmen
Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung
Abschnitt 3 Rechtsschutz
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
§ 5 Positive Maßnahmen
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.