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§ 20 Übergangsvorschrift - Digitale Gesetze
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung
Abschnitt 3 Rechtsschutz
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Ergänzende Vorschriften
§ 20 Übergangsvorschrift
Erfolgen Benachteiligungen in Form sexueller Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz vor dem 18. August 2006, ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden.