(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 253 - 254)
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Sozialaufwandserstattungssatz
(1) Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes erstattet dem Arbeitgeber neben ausgezahlten Urlaubsvergütungen und Lohnausgleichsbeträgen nach den Bestimmungen des VTV einen Zuschlag auf die ausgezahlten Beträge als Ausgleich für die von ihm zu leistenden Sozialaufwendungen (Sozialaufwandserstattungssatz). Der Sozialaufwandserstattungssatz beträgt 45 % auf die ausgezahlten Urlaubsvergütungen und 20 % auf die ausgezahlten Lohnausgleichsbeträge.
(2) Sozialaufwandserstattung gemäß Abs. 1 wird auch auf Urlaubsvergütung gewährt, die von Betrieben mit Sitz im Land Berlin gezahlt wurde, aber im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) aufgrund von Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer außerhalb des Landes Berlin erworben wurden. Die Sozialaufwandserstattung ist zurückzuzahlen, wenn nicht mindestens 9 Tage Urlaubsanspruch durch zusammenhängende Beschäftigungen in Berlin erworben wurden, bevor wieder eine Beschäftigung in einem Betrieb im übrigen Bundesgebiet, der unter den Geltungsbereich des BRTV fällt, aufgenommen wird. Darüber hinaus erfolgt keine Sozialaufwandserstattung für die Auszahlung von Urlaubsvergütungs-Teilansprüchen, die durch Beschäftigung im übrigen Bundesgebiet erworben wurden.
Betriebe aus dem übrigen Bundesgebiet erhalten für Urlaubsvergütungen, die auf Beschäftigungszeiten in Berliner Betrieben zurückgehen, keine Sozialaufwandserstattung.
Verlegt ein Betrieb seinen Sitz aus Berlin in das übrige Bundesgebiet ohne aus dem betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auszuscheiden, so hat er Anspruch auf Sozialaufwandserstattung auf Urlaubsvergütungsansprüche der zu dieser Zeit Beschäftigten, so als ob diese zum Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes gewährt worden wären, soweit die Urlaubsvergütungsansprüche in diesem Betrieb vor der Verlegung des Sitzes zusammenhängend erworben wurden. Kein Anspruch besteht für die Arbeitnehmer, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung aus dem Betrieb ausgeschieden sind.