Anlage 22 (zu § 4 Absatz 4)
Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 19. Mai 2006
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 242 - 245)
§ 1
Geltungsbereich
- 1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
- 2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
- 3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
- 1.
Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
- 2.
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub nach Maßgabe des § 125 Sozialgesetzbuch IX um 5 Arbeitstage.
- 3.
Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
- 4.
Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
- 5.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 Ziff. 1 festzulegen.