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§ 6 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (SMVergV)
Eingangsformel
§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
§ 2 Ermittlung des Anspruchs
§ 3 Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung
§ 4 Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung
§ 5 Ausschluss des Anspruchs
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.