§ 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel
(1) Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Laufbahnprüfung bestanden hat. Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
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des Sanitätsdienstes besitzt, wer die in § 29 Absatz 3 Satz 1 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt,
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des Militärmusikdienstes besitzt, wer die in § 34 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt und
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des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr besitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer
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die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärterdienstgrad ist, erfüllt oder
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eine fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn erworben hat. Bei einem Laufbahnwechsel gelten für die Verleihung eines Dienstgrades die Vorschriften für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad in die jeweilige Laufbahn entsprechend.
(3) Laufbahnwechsel sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.
(4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als eine dreijährige Ausbildungszeit in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gelten
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für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes § 22 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend und
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für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes § 48 Absatz 2 und 4 entsprechend sowie für die Einstellung § 48 Absatz 3 entsprechend.
(5) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere oder in eine andere Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere überführt. Es werden überführt: