(3) Die Kriterien nach Absatz 1 sind zusätzlich nach Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne eine Geschlechtsangabe zu gliedern, soweit Informationen dazu vorliegen. Eine Erfassung in der Statistik erfolgt nur, wenn für ein Kriterium im Sinne von Absatz 1 mindestens drei Personen den Geschlechtseintrag „divers“ oder keine Geschlechtsangabe aufweisen.
(4) Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit Personal- und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.