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§ 72 Kosten - Digitale Gesetze
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
Teil 3 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst
Teil 4 Gleichstellungsplan
Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Teil 7 Einspruchs- und Klagerecht
§ 68 Einspruch
§ 69 Entscheidung über den Einspruch
§ 70 Versuch einer außergerichtlichen Einigung
§ 71 Gerichtliches Verfahren
§ 72 Kosten
Teil 8 Statistik, Bericht
Teil 9 Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 7: Einspruchs- und Klagerecht
§ 72 Kosten
Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz entstehen.