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Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 27 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
§ 27
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.