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§ 27 - Digitale Gesetze
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gerichtsverfassung
Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt
Zweiter Abschnitt Sozialgerichte
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§§ 24 bis 26 (weggefallen)
§ 27
Dritter Abschnitt Landessozialgerichte
Vierter Abschnitt Bundessozialgericht
Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
§ 27
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.