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§ 19 - Digitale Gesetze
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
§ 19
(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.