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§ 195 - Digitale Gesetze
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt Rechtsmittel
Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Kosten
§ 183
§ 184
§ 185
§ 186
§ 187
§ 188
§ 189
§ 190
§ 191
§ 192
§ 193
§ 194
§ 195
§ 196
§ 197
§ 197a
§ 197b
Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
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Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 195
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.