Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 143
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.