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§ 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung - Digitale Gesetze
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
Kapitel 3 Leistungsgrundsätze
Kapitel 4 Schnelle Hilfen
Kapitel 5 Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Kapitel 6 Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 7 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Kapitel 8 Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit
Kapitel 9 Entschädigungszahlungen
Kapitel 10 Berufsschadensausgleich
Kapitel 11 Besondere Leistungen im Einzelfall
Kapitel 12 Überführung und Bestattung
Kapitel 13 Härtefallregelung
Kapitel 14 Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Kapitel 15 Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände
Kapitel 16 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Kapitel 17 Anpassung
Kapitel 18 Organisation, Durchführung und Verfahren
Kapitel 19 Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Kapitel 20 Statistik und Bericht
Kapitel 21 Kostentragung
Kapitel 22 Übergangsvorschriften
Kapitel 23 Vorschriften zu Besitzständen
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung
Die Soziale Entschädigung umfasst:
1.
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,
2.
die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
3.
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
4.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,
5.
Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,
6.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,
7.
den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,
8.
Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,
9.
Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,
10.
den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,
11.
Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie
12.
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 3: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)