§ 65f Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut - Digitale Gesetze
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Dritter Abschnitt Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Vierter Abschnitt Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur
Zwölftes Kapitel Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
Dreizehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften
Vierzehntes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften
§ 65f Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender für die Versorgung der Versicherten mit Blutstammzellen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität und Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestimmung des am besten geeigneten Blutstammzelltransplantats angemessen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat folgende Bereiche näher zu regeln:
1.
die Benennung einer zentralen Stelle zur Koordinierung der Spendersuche und Spenderauswahl einschließlich der Zusammenführung der bei den beteiligten maßgeblichen Organisationen vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen,
2.
das Zusammenwirken dieser zentralen Stelle mit den beteiligten maßgeblichen Organisationen bei der Suche und Auswahl geeigneter Spender sowie
3.
die Vergütung für Leistungen im Rahmen der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender durch die Krankenkassen sowie ein Verfahren zur Abrechnung.
Die Vereinbarung nach Satz 1 kann zusätzlich insbesondere folgende Regelungen enthalten:
1.
Vorgaben für Datensatzbeschreibungen und Übermittlungsverfahren zur Vereinheitlichung des Datenaustausches zwischen den in Satz 1 genannten Organisationen sowie zur Zusammenführung der vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen und
2.
Vorgaben für die übergreifende Evaluation und Qualitätssicherung des Such- und Auswahlverfahrens.
§ 27 Absatz 1a Satz 6 sowie die rechtlichen Vorgaben für die Entnahme, Untersuchung, Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Blutstammzelltransplantaten aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut bleiben unberührt.