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§ 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter - Digitale Gesetze
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis
Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung
Viertes Kapitel Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Fünftes Kapitel Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
Sechstes Kapitel Organisation der Krankenkassen
Siebtes Kapitel Verbände der Krankenkassen
Achtes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Beiträge
Erster Titel Aufbringung der Mittel
Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
§ 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
§ 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
§ 231 Erstattung von Beiträgen
§ 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
§ 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
§ 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
§ 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
§ 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
§ 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
§ 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
§ 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner
§ 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
§ 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
Dritter Titel Beitragssätze, Zusatzbeitrag
Vierter Titel Tragung der Beiträge
Fünfter Titel Zahlung der Beiträge
Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse
Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel
Vierter Abschnitt Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
Fünfter Abschnitt Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände
Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst
Zehntes Kapitel Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur
Zwölftes Kapitel Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
Dreizehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften
Vierzehntes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Achtes Kapitel: Finanzierung
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Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.