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§ 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
Abschnitt 4 Planungswettbewerbe
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64 Übergangsbestimmungen
§ 65 Fristenberechnung
§ 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Anlage 1 (zu § 28 Absatz 2) Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
1.
§ 10a nicht anzuwenden und
2.
die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.