Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
Abschnitt 4 Planungswettbewerbe
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 65 Fristenberechnung
Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).