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§ 69 Erlass von Verwaltungsvorschriften - Digitale Gesetze
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (SEG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
Kapitel 3 Leistungen der medizinischen Versorgung
Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
Kapitel 6 Erwerbsschadensausgleich
Kapitel 7 Leistungen an Hinterbliebene
Kapitel 8 Überführung und Bestattung
Kapitel 9 Sterbegeld
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
Kapitel 11 Härtefallregelung
Kapitel 12 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 58 Beweiserhebung und Beweiserleichterung
§ 59 Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung
§ 60 Änderungen und Ende von Leistungen
§ 61 Beginn der Leistungen an Hinterbliebene
§ 62 Auszahlung, Geldleistungen
§ 63 Umrechnung von ausländischem Einkommen
§ 64 Pfändbarkeit von Ansprüchen
§ 65 Ruhensregelung
§ 66 Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 67 Fallmanagement
§ 68 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen
§ 69 Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 70 Zuständigkeit
Abschnitt 2 Vorverfahren und Rechtsweg
Kapitel 13 Datenverarbeitung
Kapitel 14 Statistische Erhebungen
Kapitel 15 Übergangsvorschriften und Fortgeltung
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 12: Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 69 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.