(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören
- 1.
die folgenden Unterkunftsräume:
- a)
Schlaf- und Wohnräume,
- b)
Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume,
- c)
Freizeiträume,
- d)
Büroräume,
- e)
Küchen,
- f)
Umkleideräume,
- g)
Toiletten und Waschräume einschließlich der Räume und Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),
- h)
medizinische Räumlichkeiten,
- i)
Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienen (Verkehrsgänge),
- 2.
Freizeitbereiche an Deck,
- 3.
Vorratsräume und Kühlräume,
- 4.
Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung.
(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.
(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 2009 S. 84), die für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.
(4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen und mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.
(5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.