- 1.
MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II S. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
- 2.
AFS-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
- 3.
Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
- 3a.
Übereinkommen von Hongkong: das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
- 4.
ein Schiff:
- a)
im Sinne des Abschnitts 2 ein Schiff nach Artikel 2 Nummer 4 des MARPOL-Übereinkommens,
- b)
im Sinne des Abschnitts 3 ein Schiff nach Artikel 2 Nummer 9 des AFS-Übereinkommens,
- c)
im Sinne des Abschnitts 4 ein Schiff nach Artikel 1 Nummer 12 des Ballastwasser-Übereinkommens,
- d)
im Sinne des Abschnitts 4a ein Schiff nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- e)