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§ 3 Zweck des Meldeportals - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes (SeeSchMeldPortalG)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zweck des Meldeportals
§ 4 Zuständigkeit, Erreichbarkeit
§ 5 Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 6 Abgeben von Meldungen über das Meldeportal
§ 7 Entgegennahme, Zuordnung und Abruf der Meldungen
§ 8 Nutzung des Meldeportals durch andere Behörden
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Zweck des Meldeportals
Das Meldeportal dient der Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevorschrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben werden muss, an die jeweils zuständigen empfangenden Stellen.