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§ 1 Geltungsbereich - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes (SeeSchMeldPortalG)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zweck des Meldeportals
§ 4 Zuständigkeit, Erreichbarkeit
§ 5 Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 6 Abgeben von Meldungen über das Meldeportal
§ 7 Entgegennahme, Zuordnung und Abruf der Meldungen
§ 8 Nutzung des Meldeportals durch andere Behörden
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Meldungen, die im Falle eines Hafenbesuchs, eines Aufenthaltes in deutschen Hoheitsgewässern oder des Befahrens deutscher Hoheitsgewässer über das Zentrale Meldeportal des Bundes abzugeben sind.