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Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV 1978)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Ausweis für Überseelotsen
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) Ausweis für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere
§ 7 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.