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§ 5 - Digitale Gesetze
Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV 1978)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Ausweis für Überseelotsen
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) Ausweis für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere
Inhaltsverzeichnis
§ 5
Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.