(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seelotseignungsuntersuchungen (Seelotseignungsverzeichnis).
(2) Das Seelotseignungsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um
- 1.
die Durchführung der Seelotseignungsuntersuchungen und die Ausstellung der Seelotseignungszeugnisse zu gewährleisten,
- 2.
die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen,
- 3.
Mehrfach-Seelotseignungsuntersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten zu vermeiden,
- 4.
die Echtheit und die Gültigkeit von Seelotseignungszeugnissen für die Zulassung nach § 9 und die Bestallung nach § 11 festzustellen und geeignete Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber anhand des Zielerreichungsgrades des psychologischen Eignungstests auszuwählen,
- 5.
in anonymisierter Form statistische oder wissenschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.
(3) Im Seelotseignungsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert:
- 1.
Familienname, Vorname, Geschlecht,
- 2.
Geburtsdatum,
- 3.
Geburtsort und Geburtsland,
- 4.
Anschrift und Telekommunikationsdaten,
- 5.
Status (Seelotsin oder Seelotse, Seelotsin oder Seelotse außerhalb der Reviere auf Seeschifffahrtsstraßen oder über See, Seelotsenbewerberin oder Seelotsenbewerber, Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter),
- 6.
Lotsenbrüderschaft,
- 7.
Name einer die Zulassung beantragenden Ärztin oder eines die Zulassung beantragenden Arztes oder der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes,