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§ 48 - Digitale Gesetze
Gesetz über das Seelotswesen (SeeLG)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere
Dritter Abschnitt Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere
Vierter Abschnitt Lotstarife
Fünfter Abschnitt (weggefallen)
Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Siebter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis
§ 48
§ 49
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Siebter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis
§ 48
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.