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§ 5 Theoretische Ausbildung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen (SeeLAuFV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Ausbildung
Abschnitt 2 Fortbildung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Ausbildung
§ 5 Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.