(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich einen Fischbestand, für den ein Fangverbot im Sinne des § 1a Absatz 6 oder ein Moratorium im Sinne des § 1a Absatz 7 gilt, während des Geltungszeitraums oder im örtlichen Geltungsbereich des Fangverbots oder des Moratoriums befischt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt,
- 2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1 Satz 6 zuwiderhandelt,
- 3.
ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die Seefischerei ausübt,
- 4.
einer Rechtsverordnung nach
- a)
§ 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Absatz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe b, c, d, g oder h, Absatz 3 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder
- b)
§ 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13, Absatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e oder f, Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Nummer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 6.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht duldet,
- 7.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 in den Hafen einläuft,
- 8.
entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung durchführt,
- 8a.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Chartervereinbarung abschließt,
- 9.
entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug nutzt,