(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
eine Liste der bezeichneten Häfen oder küstennahen Orte,
- a)
an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fischereierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen,
- b)
an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,
- c)
an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fischereierzeugnisse umladen oder
- d)
an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,
aufzustellen,
- 2.
zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwischen den Behörden des Bundes und der Länder im Hinblick auf Meldeverfahren und andere Verwaltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen, der Marktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteiligter zu regeln,
- 2a.
das Chartern von Fischereifahrzeugen zu verbieten oder zu beschränken,
- 3.
das Verfahren bei der Überwachung und der Genehmigung des Zugangs zum Hafen von Drittlandfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung des Zugangs zum Hafen und die Durchführung der Überwachung von Drittlandfischereifahrzeugen zu regeln,
- 4.
Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Anmeldungen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung), Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, zum Führen, zur Vorlage und zur Übermittlung eines Logbuchs sowie Ausnahmen von diesen Verpflichtungen zu regeln,
- 4a.
Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern zu regeln,
- 4b.
das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen und den Angaben aus den Logbüchern und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln,
- 5.
bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich der Beförderung, Vorschriften zu erlassen über
- a)
den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,
- b)
das Packen in Lose von Seefischereierzeugnissen,
- c)
die Einhaltung der Vermarktungsnormen,
- d)
durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurichtende Systeme und Verfahren zur Identifizierung von Marktteilnehmern zu den Zwecken der Rückverfolgbarkeit,
- e)
die Kennzeichnung von Seefischereierzeugnissen,
- f)
die Information des Verbrauchers im Einzelhandel,
- g)
den Direktverkauf von Seefischereierzeugnissen und
- h)
beim Erstverkauf geltende Bedingungen,
- 6.
das Verfahren beim Wiegen von Seefischereierzeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,
- 7.
Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Beförderungsunterlagen für Seefischereierzeugnisse zu regeln,
- 8.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten zu regeln,
- 9.
das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung, Aufbewahrung, Speicherung und Verwendung von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen, Wiegedokumenten, Fangbescheinigungen und Transportdokumenten und die gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.