Unterabschnitt 8 Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord
Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
§ 70 Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs
Kündigt der Reeder das Heuerverhältnis wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs, hat das Besatzungsmitglied über das Ende des Heuerverhältnisses hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der Kündigung, Anspruch auf Zahlung der Heuer für jeden Tag der Arbeitslosigkeit. Auf den Heueranspruch muss sich das Besatzungsmitglied anrechnen lassen, was es
1.
an Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beanspruchen hat oder
2.
durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen böswillig unterlassen hat.