Unterabschnitt 8 Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord
Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
§ 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit - Digitale Gesetze
§ 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied wegen dringender Familienangelegenheit
Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen eines anderen dringenden persönlichen Grundes erforderlich ist. Dringende Familienangelegenheiten sind insbesondere
1.
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin,
2.
Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners,
3.
schwere Erkrankung der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Lebenspartners.