Abschnitt 2 Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen
Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord
Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
§ 60 Reisekosten
Der Reeder trägt die Reisekosten zum Urlaubsort und vom Urlaubsort zum Ort der Wiederaufnahme des Dienstes an Bord oder zu einem anderen vom Reeder bestimmten Ort. Hinsichtlich des Umfangs der Reisekosten gilt § 31 entsprechend.