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§ 59 Urlaubsort - Digitale Gesetze
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen
Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord
Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Beschäftigungsbedingungen
Unterabschnitt 5: Urlaub
§ 59 Urlaubsort
Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds
1.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
2.
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
3.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
4.
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.