Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
Teil 10 Datenschutz
Teil 11 Schlussbestimmungen
§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter) - Digitale Gesetze
§ 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Satz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
1.
die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises über eine Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
2.
eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten auf Schiffen, die dem ISPS-Code unterliegen, und
3.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes.