Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
Teil 10 Datenschutz
Teil 11 Schlussbestimmungen
§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Kauffahrteischiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen, werden nach Maßgabe des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes auf Antrag als Befähigungszeugnisse über die Befähigung zum GMDSS-Funker erteilt
1.
das Allgemeine Betriebszeugnis GOC für die uneingeschränkte Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS und
2.
das Beschränkt gültige Betriebszeugnis ROC für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.