Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
Teil 10 Datenschutz
Teil 11 Schlussbestimmungen
§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten - Digitale Gesetze
§ 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.