§ 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis
- 1.
zum Offizier für den Decksbereich,
- 2.
zum Offizier für den technischen Bereich,
- 3.
zum Offizier im elektrotechnischen Bereich oder
- 4.
zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,
müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen.
(2) Berufseingangsprüfungen können an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten absolviert werden.
(3) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer
- 1.
den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,
- 2.
die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte
- a)
entsprechend den nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,
- b)
in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht vorgesehenen Dauer und
- 3.
das Bestehen von Prüfungsleistungen
- a)
in allen im STCW-Übereinkommen und den Anlagen zum STCW-Übereinkommen erfassten Ausbildungsbereichen,
- b)
im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5
nachweist.
(4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten
- 1.
bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende Studiengang durch das Bundesamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,