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§ 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (See-BAV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich anerkannt.