(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der
- 1.
sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder
- 2.
mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn
- 1.
alle Eber der Besamungsstation
- a)
im Falle der Schweinepest im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen einer einmaligen virologischen Untersuchung und
- b)
im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt,
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und
- 2.
sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht werden.