(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Die zuständige Behörde
- 1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
- a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Sperrbezirk“,
- b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest – Sperrbezirk“
gut sichtbar an,
- 2.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung der Schweine durch,
- 3.
überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf Übereinstimmung und
- 4.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch,
- 5.
kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben.
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk
- 1.