Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3)
Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1918;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
- MF=
58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.
Dabei sind:
- MF=
Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
- S=
Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,
- F=
Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß.