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[object Object] (SchuTSEV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen
§ 4 Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 5 Schutz von Flugfunk-Frequenzen
§ 6 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nach § 3 bundesweit besonders zu schützende Frequenzbereiche
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Grenzwerte der Störfeldstärke von leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1) Messvorschrift für Störaussendungen aus leitungsgebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz
§ 6 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.