§ 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen
(1) Die Besichtigung und Zeugniserteilung ist vorzunehmen in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC), die zuletzt in der Entschließung A.1156(32) vom 15. Dezember 2021 (VkBl. 2022 S. 833) festgelegt wurden, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag
- 1.
für ein Schiff, auf das § 5 Absatz 1 bis 4 anzuwenden ist, die erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen,
- 2.
für ein Schiff im Sinne des § 6 Absatz 1 die in der Anlage 1a bezeichneten Zeugnisse und Bescheinigungen,
wenn durch Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung oder der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes festgestellt ist. Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen.
(4) Der Verantwortliche hat unter Antragstellung und auf eigene Kosten sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Regelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Veranlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden eines solchen Zeugnisses
- 1.
bei Bestehen einer Ausrüstungs- oder Zulassungspflicht für Navigations- oder Funkausrüstung an Bord dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Überprüfung dieser Ausrüstung sowie
- 2.
in jedem Fall der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zur Überprüfung des sicheren Zustands des Schiffes und seiner Ausrüstung
vorgeführt wird. Er hat unverzüglich alle - auch betrieblichen - Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Behörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen.