Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 11 Auflegen von Fahrzeugen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (SchSiHafV)
Eingangsformel
Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze
§ 9 Anweisung der Liegeplätze
§ 10 Ankern
§ 11 Auflegen von Fahrzeugen
§ 12 Festmachen von Fahrzeugen
§ 13 Maschinenprobe
§ 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
§ 15 Reinhaltung des Hafens
§ 16 Verkehrsstörende Einrichtungen
§ 17 Landgänge
Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
Abschnitt 5 Schiffsverkehr im Hafen
Abschnitt 6 Sicherheitsvorschriften
Abschnitt 7 Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen
Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 3: Benutzung der Liegeplätze
§ 11 Auflegen von Fahrzeugen
Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.