Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 10 Ankern - Digitale Gesetze
§ 10 Ankern
Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.