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Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Vierter Abschnitt Die Schiffsurkunden
Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 80 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Die Beschwerde
§ 80
Erachtet das Registergericht die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.